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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR PRIVAT-UND GEWERBEKUNDEN (Stand 01.05.2017)

1. Wie ein Stromliefervertrag zustande kommt und welche Regeln dabei gelten

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die
Belieferung von Letztverbrauchern sowie Haushaltskunden (nachfolgend „Kunden“) mit Strom durch die regionalwerke GmbH & Co. KG (nachfolgend „RW“) ohne Leistungsmessung.
1.2 Wenn alle für die Strombelieferung durch RW erforderlichen Angaben vollständig und richtig übermittelt sind, geht dem Kunden auf
seine Bestellung nach spätestens 14 Werktagen eine Vertragsbestätigung einschließlich der Mitteilung des Versorgungsbeginns von RW zu, wodurch der Stromliefervertrag zustande kommt. Fehlen erforderliche Angaben oder sind diese nicht richtig übermittelt worden (beispielsweise die Zählernummer), wird sich RW unverzüglich und nach Kräften um Aufklärung bemühen. Der Zugang der Vertragsbestätigung verzögert sich in diesem Fall bis zum positiven Abschluss der Aufklärung durch RW.
1.3 RW organisiert den Lieferantenwechsel für die Kunden unentgeltlich und zügig, wobei RW dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber den Netzbetreibern und anderen Beteiligten gewahrt bleiben. Der Kunde erteilt RW die Vollmacht, alle dazu erforderlichen Erklärungen für ihn abzugeben. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
1.4 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn RW ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen spezifischen Tarifvereinbarungen oder tarifbezogenen Regelungen für einen Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten.


2. Ab wann und unter welchen Bedingungen die Belieferung mit Premiumstrom erfolgt

2.1 Die Stromlieferung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Lieferverhältnis zwischen dem Kunden und seinem bisherigen Stromlieferanten – soweit dieses besteht – beendet ist und zu dem der zuständige Netzbetreiber der Netznutzung durch RW zugestimmt hat.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer des Liefervertrages seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus der angeschlossenen Abnahmestelle durch Stromlieferungen von RW zu decken. Die Möglichkeit der Deckung seines Elektrizitätsbedarfs aus selbst produziertem Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
2.3 RW ist verpflichtet, die zur Deckung des gesamten Strombedarfs des Kunden erforderliche Energiemenge am Stromzähler des Kunden (Übergabestelle) zur Verfügung zu stellen.
2.4 RW ist von ihrer Stromlieferung befreit, solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 NAV oder § 24 Abs. 1,2 und 5 NAV unterbrochen hat oder solange RW an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Storm durch höhere Gewalt, einer Störung des Netzbetreiber oder sonstiger
Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist, gehindert ist oder ihr
dies im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet
werden kann.
2.5 RW informiert bei Endverbraucher mit einer Verbrauchsstelle in kommunalen Stromnetzgebieten auf Kundenwunsch umgehend das örtliche Versorgungsunternehmen. Sobald das entsprechende Stadt- oder Gemeindewerk das Premiumstrom-Produkt für Endkunden anbietet, wird der Endverbraucher zum Monatsende, mit einer Frist von vier (4) Wochen, dem jeweiligen Stadt- oder Gemeindewerk übertragen.


3. Wann und wie Ihr Stromverbrauch ermittelt, abgerechnet und gezahlt wird

3.1 Die Verbrauchsermittlung durch RW erfolgt auf Grundlage von Daten, die von Dritten übermittelt werden, die für die Zählerstandserfassung zuständig sind (örtlicher Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister).
3.2 Zudem ist der Kunde berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. RW kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn, sie ist für den Kunden unzumutbar. Zugleich besteht keine Pflicht für RW, den Kunden zur Selbstablesung aufzufordern.
3.3 Wenn RW zur Verbrauchsermittlung kein Zählerstand vorliegt, ist RW berechtigt, den Zählerstand auf Basis von Erfahrungswerten zu schätzen oder der Verbrauchsermittlung Schätzungen des Netzbetreibers zugrunde zu legen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden.
3.4 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben, deren Höhe sich aus dem voraussichtlichen Jahresentgelt bestimmt. Am Ende des Abrechnungszeitraums stellt RW dem Kunden eine Jahresabrechnung aus, in der die geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt sind. Rechnungsbeträge sind
spätestens 14 Tage nach Erhalt einer Rechnung zur Zahlung fällig.
3.5 Zahlungen erfolgen nach Wunsch des Kunden per SEPALastschriftverfahren oder durch Überweisung.
3.6 Abweichend vom jährlichen Abrechnungszeitraum kann gegen zusätzliches Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden.
3.7 Für Gewerbekunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, sieht RW unterschiedliche Tarife vor. Die Einstufung in einen Tarif erfolgt zu Vertragsbeginn auf Basis der Angaben des Kunden, insbesondere zum letzten Jahresverbrauch sowie zur Anzahl und Postleitzahl der Abnahmestellen. Ergibt die Abrechnung, dass sich die zugrunde gelegten Tarifmerkmale bei dem Kunden geändert haben, wird RW den Kunden in den für ihn passenden Tarif einstufen. Diese Einstufung gilt rückwirkend bis zum Zeitpunkt der vorigen Verbrauchsermittlung. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert.


4. Unter welchen Umständen sich der Strompreis ändern kann, wie wir Sie darüber informieren und welche Rechte Sie haben

4.1 Die Strompreise beinhalten Strombezugskosten, Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Stromsteuer, Konzessionsabgaben sowie Umlagen nach dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Offshore-Umlage
nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des Netzbetreibers bzw. grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, und zahlt er diesem dafür ein Entgelt, teilt er dies RW mit. In diesem Fall kann er von RW verlangen, dass etwaige Kosten für die Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung, die der Netzbetreiber RW in Rechnung stellt, nicht an ihn weitergereicht werden.
4.2 Soweit Preise garantiert sind, gelten diese bis zum Ende des Garantiezeitraums (Preisgarantie). Diese Preisgarantie umfasst nicht Preisanpassungen infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Stromsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben aufgrund deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien; solche
Preisanpassungen erfolgen gemäß Ziffer 4.3. Dies gilt entsprechend, wenn nach Vertragsschluss staatlich veranlasste Abgaben oder Belastungen eingeführt werden.
4.3 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist RW berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit die Kostenänderungen eine Steigerung der Gesamtkosten begründen. Führen Kostenänderungen zu einem Sinken der Gesamtkosten, ist RW verpflichtet, die Preise für die Kunden nach demselben Maßstab zu senken. RW wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen. Insoweit wird RW bei der Preisgestaltung stets auch steigende mit gleichzeitig sinkenden Kostenpositionen
saldieren.
4.4 Für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Energie, die Netznutzung sowie Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, die zu einer veränderten Kostensituation führen (bspw. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen oder Änderungen der gesetzlichen Abgabenlast). RW wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. 
4.5 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; siewerden dem Kunden vor dem Inkrafttreten mindestens in Textform mitgeteilt, im Falle von Preisanhebungen mindestens sechs (6) Wochen im Voraus. Der Kunde hat im Falle einer Preisanhebung das Recht, den Vertrag in Textform fristlos zu kündigen, und zwar zum nächstmöglichen Umstellungstermin auf einen anderen Anbieter [maximal zwei (2) Wochen ab Zugang der Kündigung bei RW].

4.6 Das Produkt Premiumstrom beinhaltet ein Bonusmodell, über das der Kunde die regionale Energiewende, nach bestimmten Kriterien, unterstützen kann. Die Gestaltung des Bonusmodells und der Nachweis der Verwendung der Einnahmen aus dem Bonusmodell werden über die Homepage veröffentlicht.
4.7 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife erhalten Sie unter www.regionalwerke.com.

5. Wie lange der Vertrag gültig ist, wann und wie Sie ihn kündigen können und was im Umzugsfall gilt

5.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien monatlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
5.2 Jede Vertragspartei kann den Stromliefervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt aus Sicht von RW insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
5.3 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Vertrag fort.
Der Kunde teilt RW seine neue Liefer- und Rechnungsanschrift unverzüglich mit. Eine Anmeldung auf die neue Verbrauchsstelle ist nur sechs (6) Wochen rückwirkend möglich.
5.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

6. Was bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung oder in Fällen höherer Gewalt gilt

6.1 Bei Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist RW von der Leistungspflicht befreit. RW weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall eventuell Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls RW die Störung zu vertreten hat. RW ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, soweit diese RW bekannt sind oder von RW in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
6.2 RW ist auch von der Leistungspflicht befreit, wenn RW an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände gehindert ist, deren Beseitigung RW nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
6.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen.

7. Wie RW Ihre Kundendaten verwendet und schützt

7.1 Kundendaten werden von RW an Dritte nur im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG weitergegeben, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages technisch oder betrieblich erforderlich ist. Eine sonstige Weitergabe von Kundendaten erfolgt nicht. RW behält sich das Recht vor, titulierte Forderungen an Dritte abzutreten und die zur Forderungsrealisierung nötigen Daten dem neuen Gläubiger mitzuteilen.
7.2 Eine Verarbeitung oder Nutzung der Kundendaten erfolgt nur zum Zwecke der Kontaktaufnahme, der Vertragsabwicklung oder zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen von RW. Soweit ein Kunde eingewilligt hat, werden die Kundendaten für das Versenden eines
monatlichen Newsletters und/oder die Zusendung weiterer Informationen über Engagements und Veranstaltungen wie z. B. Messen genutzt. Zudem erfolgt die Information über weitere vergleichbare Angebote von RW. Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu einem anderen Zweck erfolgt nicht, es sei denn, es liegt die Einwilligung des Kunden vor. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
7.3 Zur Organisation des Lieferantenwechsels werden die erforderlichen Daten des Kunden an den bisherigen Stromlieferanten, den Messstellenbetreiber und den Netzbetreiber des Kunden übermittelt.

8. Haftung bei Versorgungsstörungen

8.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Versorger von seiner Leistungspflicht befreit. In einem solchen Fall haftet der Netzbetreiber.
8.2 Bei sonstigen Schäden haftet der Versorger für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einem Handel seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig erursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (prägen die Erfüllung des Vertrages), beschränkt auf die bei Vertragsabschluss typischen und vorhersehbaren Schäden.

9. Ihre Möglichkeiten im Streitfall oder bei Beschwerden

RW bietet einen Kundenservice an, der unter 08745 / 96 47 48-0 zum normalen Telefontarif montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr erreichbar ist. RW beantwortet Beschwerden und Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) gemäß § 111 a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab deren Zugang. Hilft RW der Verbraucherbeschwerde innerhalb dieser Frist nicht ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 2 757 240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an RW gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist RW gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 / 22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de), bei dem weitere Informationen angefragt werden können.

10. Wann RW berechtigt ist, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern

10.1 RW ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt, diese AGB zu ändern. RW wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser AGB in Textform mitteilen. RW wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere, um Veränderungen von Umständen zu berücksichtigen, auf die RW keinen Einfluss hatte, oder um eine im Vertrag entstandene Lücke zu schließen. RW stellt sicher, dass der Kunde durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt wird.
10.2 Das Änderungsrecht von RW bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragsregelungen (Regelungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wie zum Beispiel die Vertragslaufzeit und das Recht zur ordentlichen Kündigung.
10.3 Der Kunde kann einer Änderung der AGB innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, und zwar zum nächstmöglichen Umstellungstermin auf einen anderen Anbieter [maximal zwei (2) Wochen ab Zugang der Kündigung bei RW]. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt.
10.4 Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird RW den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen der AGB jeweils hinweisen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Diese Bestimmungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.2 Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und befindet sich der Ort der Elektrizitätsabnahme nicht am Gerichtsort des Versorgers, ist der Gerichtsstand der Sitz des Versorgers.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.